Häufig gestellte Fragen

Wann trat die Novellierung des UVP-Gesetzes in Kraft?

  • Am 07. Juli 2017 passierte das Gesetz den Bundesrat.

  • Am 28. Juli 2017 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

  • Am 29. Juli 2017 trat das Gesetz in Kraft.

Weitere Informationen bietet die Internetseite Infozentrum UmweltWirtschaft des Bayrischen Landesamtes für Umwelt: https://www.umweltpakt.bayern.de/abfall/recht/bund/9/uvpg-gesetz-ueber-umweltvertraeglichkeitspruefung

Was bedeutet „Veröffentlichen“?

Mit „Veröffentlichen“ werden angelegte Verfahren im UVP-Portal sichtbar gemacht. Alle Bürger und Bürgerinnen können das veröffentlichte Vorhaben im UVP-Portal einsehen.

Gibt es im UVP-Editor eine Vorschaufunktion?

Nein, es existiert keine Vorschaufunktion. Sie können aber die Druckfunktion für die Kontrolle der eingegebenen Daten nutzen.

Wie schnell sind veröffentlichte Adressen und Verfahren in der Portalsuche recherchierbar?

Die Indexierung der neu angelegten Adressen und Verfahren erfolgt „on the fly“. Das heißt, dass die Daten sofort nach der Veröffentlichung in der Portalsuche recherchierbar sind.

Lassen sich einzelne Verfahrensschritte löschen und müssen vorher die Dokumente entfernt werden?

Die Verfahrensschritte lassen sich einzeln löschen, die Dokumente müssen vorher nicht entfernt werden.

Was passiert mit Verfahren die abgeschlossen sind?

Die abgeschlossen Verfahren bleiben für die EU-Zählung im Portal, die Verfahrensschritte „Öffentliche Auslegung“ und „Erörterungstermin“ können gelöscht werden, der Verfahrensschritt „Entscheidung über die Zulassung“ darf nicht gelöscht werden, die Dokumente müssen erhalten bleiben, damit das Verfahren für die EU Statistik gezählt werden kann.

Werden die Dokumente nach dem Löschen noch im Portal gespeichert?

Wenn Dokumente gelöscht werden bleiben sie als Nachweis, dass sie im Portal angelegt waren, in der Datenbank erhalten.

Wird dokumentiert ob ein Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt veröffentlicht wurde?

In Der Erfassungssoftware InGrid werden zu den Verfahren Log-Dateien angelegt. Anhand dieser Dateien kann nachvollzogen werden, wann an dem Verfahren gearbeitet wurde und wer das Verfahren bearbeitet hat.

Müssen negative Vorprüfungen erfasst werden?

Das legen die Bundesländer für sich fest. Fragen Sie Ihren Ansprechpartner in Ihren Bundesland.

Was muss bei der Erfassung von negativen Vorprüfungen in des Formular eingetragen werden?

Das ist Bundeslandabhängig.

  • Variante 1: Werden die negativen Vorprüfungen nur für die EU Zählung erfasst, müssen: der Titel, die Kontaktdaten der federführenden Dienststelle und das Datum der Entscheidung erfasst werden. Die Vorprüfung erscheint nicht im UVP-Portal (nicht in der Suche und nicht in der Karte).

  • Variante 2: Werden die negativen Vorprüfungen erfasst um sie im Portal und in der Karte anzuzeigen, müssen: der Titel, die allgemeine Vorhabenbeschreibung, die Kontaktdaten der federführenden Stelle, der Raumbezug, die UVP-Nummer, das Datum der Entscheidung und das Ergebnis der UVP-Vorprüfung (Dokument) erfasst werden.*

Wann wird ein Verfahren für die EU Statistik gezählt?

  1. Das Verfahren muss abgeschlossen, der Verfahrensschritt „Zulassungsentscheidung“ muss angelegt sein.

  2. Das Verfahren muss veröffentlicht sein. Im Menü das Symbol: „Abschließendes Speichern & Veröffentlichen“ (das Symbol erscheint im Strukturbaum nur in blau) betätigen.

Ich habe Probleme bei der Erfassung von Verfahren. Was kann ich tun?

  1. Nutzen Sie die Erfassungsanleitung und lesen Sie sich die entsprechenden Punkte durch.

  2. Fragen Sie Ihren Katalog-Administrator im Bundesland.

  3. Stellen Sie die Frage im UVP-Portal Kontaktformular, hier ist ein Ticketsystem hinterlegt und Ihre Fragen werden an den entsprechenden Ansprechpartner weitergeleitet. Außerdem ist dann Ihre Frage dokumentiert und kann nicht verloren gehen.

Wie können bei mehrfachen Veröffentlichungen gleichlautende gezipte Dateien abgelegt werden?

Sofern im Rahmen eines Verfahrens mehrere Offenlegungen erfolgen und die Namen der (gezippten) Ordner in den verschiedenen Verfahrensstadien identisch sind, wird der Inhalt des älteren Ordners mit den Daten des neueren überschrieben. Um den Nutzern das Zurechtfinden in den Unterlagen zu vereinfachen ist jedoch eine gleichlautende Namensvergabe der Antragsunterlagen wünschenswert.

Vorschläge:

  • Variante 1: An die Dateibezeichnung eine Versionsnummer anhängen.
    • Beispiel: _01, _02, _03

  • Variante 2: An die Datei die Beteichnung des Verfahrensschrittes anhängen.
    • Beispiel: _öffentliche-Auslegung, _Erörterungstermin, _Zulassungsentscheidung

  • Variante 3: Es gibt mehrere Auslegungstermine, dann kann auch das Veröffentlichungdatum der Dokumente angegeben werden.
    • Beispiel: _öA_2021-08-13

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